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Gesetzes-Tracker · Stand 2026-07-18

Das Arbeitszeiterfassungsgesetz – wo es steht, was es verlangt, wen es betrifft

Diese Seite verfolgt den Weg zur gesetzlichen Pflicht der elektronischen Arbeitszeiterfassung – mit Quellen und ohne Verkaufston, aktualisiert bei jedem Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Betrieben von Leuten, die Zeiterfassung bauen und trotzdem finden: Sie verdienen die ehrliche Version.

PhaseReferentenentwurf des BMAS vom 18. Juni 2026, noch nicht im Kabinett und nicht im Bundestag
Gilt heute schonDie Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen, gilt bereits (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21). Nur die Form ist bislang frei.
Nächster SchrittKabinettsbeschluss, danach Bundestag und Bundesrat. Änderungen am Entwurf sind wahrscheinlich.

Die Kurzfassung

Zwei Dinge werden ständig durcheinandergeworfen. Erstens: Die Pflicht, Arbeitszeiten zu erfassen, besteht bereits, seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022. Wer heute gar nicht erfasst, hat kein Zukunfts-, sondern ein Gegenwartsproblem. Zweitens: Das neue Gesetz regelt nur die Form (elektronisch statt Zettel), und zwar mit langen Übergangsfristen und einer dauerhaften Ausnahme für die kleinsten Betriebe. Wer Ihnen mit „Jetzt kaufen, sonst Bußgeld!" begegnet, verkauft Angst.

Der Weg zur Pflicht

  1. 14.05.2019

    EuGH: das „Stechuhr-Urteil"

    Der Europäische Gerichtshof entscheidet (C-55/18), dass Arbeitgeber ein System brauchen, mit dem sich die tägliche Arbeitszeit objektiv, verlässlich und zugänglich messen lässt.

  2. 13.09.2022

    BAG: Die Pflicht gilt – jetzt

    Das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 22/21) leitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine unmittelbar geltende Pflicht ab: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit müssen erfasst werden, unabhängig davon, ob je ein Ausführungsgesetz kommt.

  3. 2023

    Erster Entwurf bleibt stecken

    Ein Referentenentwurf zur ArbZG-Reform schafft es nicht durch die Ressortabstimmung und wird nicht weiterverfolgt.

  4. 18.06.2026

    Neuer Referentenentwurf des BMAS

    Das Arbeitsministerium legt den neuen Entwurf vor: elektronische, taggleiche Erfassung von Beginn, Ende und Dauer, mit gestaffelten Übergangsfristen und einer dauerhaften Ausnahme für Betriebe bis 10 Beschäftigte.

  5. 01.07.2026

    Koalitionsausschuss

    Strittige Punkte des Entwurfs werden im Koalitionsausschuss behandelt. Die Kabinettsbefassung steht aus.

Was der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 verlangt

  • Elektronisch und taggleich: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit werden noch am selben Tag elektronisch festgehalten.
  • Verantwortung beim Arbeitgeber: Die Erfassung darf an die Beschäftigten delegiert werden; kontrollieren können muss sie der Betrieb.
  • Aufbewahrung: zwei Jahre.
  • Formfreiheit innerhalb „elektronisch": Terminal, App, Browser, sogar eine Excel-Tabelle genügt dem Entwurf. Niemand muss Hardware kaufen.
  • Tariföffnung: Tarifverträge können in Grenzen abweichende Regeln vereinbaren.
  • Bußgelder: Der Entwurf sieht Bußgeldtatbestände für Verstöße vor; sie greifen erst mit Inkrafttreten und nach Ablauf der jeweiligen Frist.

Die Übergangsfristen im Überblick

BetriebsgrößeElektronische Erfassung Pflicht
250 und mehr Beschäftigteein Jahr nach Inkrafttreten
50–249 Beschäftigtezwei weitere Jahre Übergang
10–49 Beschäftigtefünf weitere Jahre Übergang
Bis 10 Beschäftigte und Privathaushaltedauerhaft ausgenommen (Papier bleibt erlaubt)

Was das für Ihren Betrieb konkret heißt, inklusive der Frage, was überhaupt als „elektronisch" zählt, steht im Detail unter Übergangsfristen: Wer muss ab wann?

Für wen längst strengere Regeln gelten

Unabhängig vom neuen Gesetz gilt für die Branchen des § 2a Schwarzarbeitsgesetzes, darunter Baugewerbe, Gebäudereinigung, Wach- und Sicherheitsgewerbe und Gastronomie, sowie für alle Minijobs schon seit 2015 die Aufzeichnungspflicht aus § 17 Mindestlohngesetz: Beginn, Ende und Dauer, dokumentiert spätestens nach sieben Tagen, zwei Jahre aufbewahrt, kontrolliert vom Zoll. Wer dort arbeitet, braucht auf kein neues Gesetz zu warten.

Update-Log

  • 18.07.2026 – Start dieses Trackers. Stand: Der Referentenentwurf vom 18.06.2026 liegt vor; der Koalitionsausschuss hat Anfang Juli strittige Punkte behandelt; die Kabinettsbefassung steht aus.

Quellen

Dieses Angebot ist redaktionelle Information zum Verfahrensstand, keine Rechtsberatung im Einzelfall.