Die Kurzfassung
Zwei Dinge werden ständig durcheinandergeworfen. Erstens: Die Pflicht, Arbeitszeiten zu erfassen, besteht bereits, seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022. Wer heute gar nicht erfasst, hat kein Zukunfts-, sondern ein Gegenwartsproblem. Zweitens: Das neue Gesetz regelt nur die Form (elektronisch statt Zettel), und zwar mit langen Übergangsfristen und einer dauerhaften Ausnahme für die kleinsten Betriebe. Wer Ihnen mit „Jetzt kaufen, sonst Bußgeld!" begegnet, verkauft Angst.
Der Weg zur Pflicht
14.05.2019
EuGH: das „Stechuhr-Urteil"
Der Europäische Gerichtshof entscheidet (C-55/18), dass Arbeitgeber ein System brauchen, mit dem sich die tägliche Arbeitszeit objektiv, verlässlich und zugänglich messen lässt.
13.09.2022
BAG: Die Pflicht gilt – jetzt
Das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 22/21) leitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine unmittelbar geltende Pflicht ab: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit müssen erfasst werden, unabhängig davon, ob je ein Ausführungsgesetz kommt.
2023
Erster Entwurf bleibt stecken
Ein Referentenentwurf zur ArbZG-Reform schafft es nicht durch die Ressortabstimmung und wird nicht weiterverfolgt.
18.06.2026
Neuer Referentenentwurf des BMAS
Das Arbeitsministerium legt den neuen Entwurf vor: elektronische, taggleiche Erfassung von Beginn, Ende und Dauer, mit gestaffelten Übergangsfristen und einer dauerhaften Ausnahme für Betriebe bis 10 Beschäftigte.
01.07.2026
Koalitionsausschuss
Strittige Punkte des Entwurfs werden im Koalitionsausschuss behandelt. Die Kabinettsbefassung steht aus.
Was der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 verlangt
- Elektronisch und taggleich: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit werden noch am selben Tag elektronisch festgehalten.
- Verantwortung beim Arbeitgeber: Die Erfassung darf an die Beschäftigten delegiert werden; kontrollieren können muss sie der Betrieb.
- Aufbewahrung: zwei Jahre.
- Formfreiheit innerhalb „elektronisch": Terminal, App, Browser, sogar eine Excel-Tabelle genügt dem Entwurf. Niemand muss Hardware kaufen.
- Tariföffnung: Tarifverträge können in Grenzen abweichende Regeln vereinbaren.
- Bußgelder: Der Entwurf sieht Bußgeldtatbestände für Verstöße vor; sie greifen erst mit Inkrafttreten und nach Ablauf der jeweiligen Frist.
Die Übergangsfristen im Überblick
| Betriebsgröße | Elektronische Erfassung Pflicht |
|---|---|
| 250 und mehr Beschäftigte | ein Jahr nach Inkrafttreten |
| 50–249 Beschäftigte | zwei weitere Jahre Übergang |
| 10–49 Beschäftigte | fünf weitere Jahre Übergang |
| Bis 10 Beschäftigte und Privathaushalte | dauerhaft ausgenommen (Papier bleibt erlaubt) |
Was das für Ihren Betrieb konkret heißt, inklusive der Frage, was überhaupt als „elektronisch" zählt, steht im Detail unter Übergangsfristen: Wer muss ab wann?
Für wen längst strengere Regeln gelten
Unabhängig vom neuen Gesetz gilt für die Branchen des § 2a Schwarzarbeitsgesetzes, darunter Baugewerbe, Gebäudereinigung, Wach- und Sicherheitsgewerbe und Gastronomie, sowie für alle Minijobs schon seit 2015 die Aufzeichnungspflicht aus § 17 Mindestlohngesetz: Beginn, Ende und Dauer, dokumentiert spätestens nach sieben Tagen, zwei Jahre aufbewahrt, kontrolliert vom Zoll. Wer dort arbeitet, braucht auf kein neues Gesetz zu warten.
Update-Log
- 18.07.2026 – Start dieses Trackers. Stand: Der Referentenentwurf vom 18.06.2026 liegt vor; der Koalitionsausschuss hat Anfang Juli strittige Punkte behandelt; die Kabinettsbefassung steht aus.
Quellen
- Osborne Clarke: Analyse des Referentenentwurfs vom 18.06.2026
- Kliemt: Gesetzesentwurf zur Arbeitszeit 2026
- IHK: Überblick zur bestehenden Erfassungspflicht (BAG/EuGH)
- Zoll: Aufzeichnungspflichten nach dem MiLoG
Dieses Angebot ist redaktionelle Information zum Verfahrensstand, keine Rechtsberatung im Einzelfall.